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   VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91   

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VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91 (https://dejure.org/1993,7214)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.05.1993 - 9 S 382/91 (https://dejure.org/1993,7214)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - 9 S 382/91 (https://dejure.org/1993,7214)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten (außerplanmäßiger Professor) zur Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes nach der Lehrkörperstrukturreform Baden-Württemberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 398 (Ls.)
  • WissR 1994, 87
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91
    Dies ist dann für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung, wenn der Kläger aus verfassungsrechtlichen Gründen zwar nicht der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes zugeordnet werden dürfte, gleichwohl aber nicht ohne weiteres Anspruch auf Zuordnung zur Gruppe der Professoren hätte, weil es dem Landesgesetzgeber gem. § 38 Abs. 2 Satz 2 HRG freistünde, eine der Tätigkeit des Klägers entsprechende Gruppe zwischen derjenigen der Professoren und der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes zu bilden (vgl. BVerfGE 56, 192, 214 f.).

    Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter Hochschullehrer "nach der derzeitigen Hochschulstruktur ... unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist" (BVerfGE 35, 79, 126 f.; 43, 242, 268; 47, 327, 388; 56, 192, 208; 61, 210, 240).

    Auf diese Voraussetzung kann auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger herangezogenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11.2.1981 (BVerfGE 56, 192) verzichtet werden.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91
    Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter Hochschullehrer "nach der derzeitigen Hochschulstruktur ... unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist" (BVerfGE 35, 79, 126 f.; 43, 242, 268; 47, 327, 388; 56, 192, 208; 61, 210, 240).

    Allein für die - zudem an einen Stichtag geknüpfte - Überleitung hat das Bundesverfassungsgericht unter maßgeblicher Heranziehung der Entstehungsgeschichte des (dem § 131 Abs. 2 UG entsprechenden) § 75 Abs. 3 HRG von der ansonsten, insbesonderen im grundlegenden Urteil vom 29.5.1973 (BVerfGE 35, 79, 127), zugrunde gelegten näheren Kennzeichnung der Hochschullehrer abgesehen, daß sie "kraft ihres Amtes und Auftrages" erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität tragen und "nach ihrem Status und ihrer Funktion" zur Forschung und Lehre sowie deren Organisation oder Mitorganisation in ihrem Fachbereich verpflichtet und daher mit der Sache der Wissenschaft besonders eng verbunden sind.

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91
    Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter Hochschullehrer "nach der derzeitigen Hochschulstruktur ... unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist" (BVerfGE 35, 79, 126 f.; 43, 242, 268; 47, 327, 388; 56, 192, 208; 61, 210, 240).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91
    Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter Hochschullehrer "nach der derzeitigen Hochschulstruktur ... unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist" (BVerfGE 35, 79, 126 f.; 43, 242, 268; 47, 327, 388; 56, 192, 208; 61, 210, 240).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91
    Gegen ein solches dynamisches Verständnis spricht außer dem Stichtagsprinzip, daß das Verbleiben im bisherigen Dienstverhältnis vor allem der Besitzstandswahrung dient (BVerfGE 66, 155, 185), und daß der Grundgedanke der Lehrkörperstrukturreform, einen Schlußstrich unter die diffuse frühere Personalstruktur zu ziehen, eine Fortentwicklung alter Strukturen, etwa im Sinne eines überwirkenden Bestandsschutzes, nicht nahelegt.
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91
    Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter Hochschullehrer "nach der derzeitigen Hochschulstruktur ... unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist" (BVerfGE 35, 79, 126 f.; 43, 242, 268; 47, 327, 388; 56, 192, 208; 61, 210, 240).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1990 - 15 A 584/87

    Korporationsrechtliche Zuordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91
    Auf die tatsächlich wahrgenommene, vom dienstrechtlichen Status möglicherweise abweichende Funktion eines Bediensteten kommt es demnach im Rahmen des § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UG nicht an (ebenso für das nordrhein-westfälische Hochschulrecht OVG Münster, Urteil vom 28.9.1990, NWVBl. 1991, 292 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.1992 - 15 A 1536/89

    Mitgliedschaftliche Zuordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91
    Vielmehr ist erforderlich die ausdrückliche Einräumung einer entsprechenden Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe der Hochschule, hier zumindest den erweiterten Fakultätsrat nach § 25 Abs. 3 UG (in diesem Sinne auch OVG Münster, Urteil vom 7.4.1992, NWVBl. 1992, 366, 367 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96

    Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten

    Ein akademischer Oberrat, der bereits vor dem 1.1.1978 in den Diensten der Universität stand und erst nach diesem Zeitpunkt die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt und als Hochschullehrer im materiellen Sinne tatsächlich professorale Aufgaben und Funktionen wahrnimmt, ist in verfassungsrechtlich gebotener entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 2 S 2 Halbs 2 UG (UniG BW) korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren gem § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG (UniG BW) zuzuordnen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25.5.1993 - 9 S 382/91 -, WissR 1994, 87, und BVerwG, Urt v 13.12.1995 - 6 C 7/94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213 = SächsVBl 1996, 249).

    In den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 25.5.1993 - 9 S 382/91, WissR 1994, 87 - hat der Senat im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig, ohne daß es einer zusätzlichen Aufhebung in bezug auf die Schreiben vom 17.11.1988 und vom 19.6.1989 bedürfe; diese seien nämlich nicht als ablehnender feststellender Verwaltungsakt und zugehöriger Widerspruchsbescheid, sondern als schlichte Mitteilungen zum Rechtsstandpunkt der Beklagten zu werten.

    Soweit sich der Senat in seinem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.1995 (a.a.O.) aufgehobenen Urteil vom 25.3.1993 (9 S 382/91, WissR 1994, 87) an einer solchen Feststellung insbesondere im Hinblick auf eine von ihm verneinte "Betrauung" des Klägers mit der selbständigen Vertretung seines Fachs gehindert sah, hat er gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner erneuten Entscheidung nach Zurückverweisung der Sache die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen.

    Der Senat, der sie im Urteil vom 25.5.1993 (a.a.O.) noch als "wohl hochschullehrertypisch" bezeichnet hat, ist hiervon nunmehr auf der Grundlage des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der erneuten Berufungsverhandlung überzeugt:.

  • VGH Hessen, 29.02.1996 - 6 UE 320/95

    Anspruch eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (Privatdozent) außerplanmäßiger

    Es kommt vielmehr darauf an, daß sie aufgrund einer rechtsverbindlichen Anordnung der dafür zuständigen Stellen berechtigt und verpflichtet worden ist, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. Mai 1993 - 9 S 382/91 - WissR 1994, 87 ff., 90).
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